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   KG, 16.08.2010 - 1 Ws 135/10   

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https://dejure.org/2010,19903
KG, 16.08.2010 - 1 Ws 135/10 (https://dejure.org/2010,19903)
KG, Entscheidung vom 16.08.2010 - 1 Ws 135/10 (https://dejure.org/2010,19903)
KG, Entscheidung vom 16. August 2010 - 1 Ws 135/10 (https://dejure.org/2010,19903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Entschädigung ehrenamtlicher Richter: Anspruch eines Rentenempfängers auf eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf zusätzliche Entschädigungsleistungen für ehrenamtliche Richter wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung nach § 17 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Hinblick auf den Bezug von Rentenzahlungen als Erwerbsersatzeinkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 17
    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Schöffen auf Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 240
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - L 2 SF 159/09

    Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

    Auszug aus KG, 16.08.2010 - 1 Ws 135/10
    Während jedoch die teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen über § 17 JVEG einen materiellen Ausgleich für die Heranziehung zu einer Zeit erhalten, in der sie kein Erwerbseinkommen erzielen, erhält ein Rentenempfänger ein zeitunabhängiges Erwerbsersatzeinkommen in Form der Rentenzahlung, die das frühere Erwerbseinkommen ersetzt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010, L 2 SF 159/09,, zitiert nach Juris).
  • SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09
    Auszug aus KG, 16.08.2010 - 1 Ws 135/10
    Der Bezug von Rentenzahlungen stellt jedoch sogenanntes Ersatzerwerbseinkommen dar, das - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als Erwerbseinkommen im Sinne der Norm anzusehen ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009, S 1 SF 87/09, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2018 - 2 Ws 14/18

    Entschädigungsanspruch von Schöffen bei Teilzeittätigkeit

    Nach den unwiderlegten Feststellungen führt sie einen Haushalt für mehrere Personen, nämlich für sich und ihren Ehemann (wohl h. M. vgl. SG Dresden B.v. 27.05.2003, S1 AR 11/03; OLG Köln B. v. 29.12.2015, 2 Ws 797/15; KG Berlin B.v. 16.08.2010, 1 Ws 135/10; OLG Stuttgart B.v. 18.12.2012, 5 Ws 63/12; BeckRS 2013, 00786; Hartmann, Kostengesetz, 48. Aufl. 2018 Rdnr. 3.).
  • LG Bonn, 26.10.2015 - 29 KLs 1/14

    Schöffenentschädigung - Dauer der Heranziehung - Aufrundung der letzten

    Ein derartiges, das Erwerbseinkommen während des Bezugs substituierendes Ersatzeinkommen steht einem Erwerbseinkommen wertungsmäßig gleich, da kein Anlass besteht, einen Bezieher von Ersatzeinkommen materiell besser zu stellen, als voll erwerbstätige ehrenamtliche Richter, die neben dieser Tätigkeit einen Haushalt mit mehreren Personen führen, dann jedoch lediglich eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall und eben keine Entschädigung nach § 17 JVEG erhalten (wie hier auch KG NStZ 2011, 240).
  • LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13

    Der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen steht bis zum

    In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zulasse (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010, Az.: L 2 SF 159/09; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 1 Ws 135/10).
  • OLG München, 19.12.2013 - 4c Ws 1/13

    Zur Entschädigung einer ehrenamtlichen teilzeitbeschäftigten Richterin für

    Das Gesetz stellt sie den teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen gleich, die nicht während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden und damit ebenfalls keinen Verdienstausfall erleiden (KG Berlin Beschluss vom 16.8.2010 Az.: 1 Ws 135/10 zitiert nach juris Rdn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2022 - 13 PS 157/22

    Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung; Erwerbsersatzeinkommen;

    Die letztgenannte, durch Art. 7 Nr. 13 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingefügte Regelung stellt klar (vgl. zur bis dahin geltenden Rechtslage bereits: KG, Beschl. v. 16.8.2010 - 1 Ws 135/10 -, NStZ 2011, 240 - juris Rn. 3 m.w.N.), dass Bezieherinnen von Erwerbsersatzeinkommen rechtlich als erwerbstätige ehrenamtliche Richterinnen anzusehen sind und deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 1 JVEG für die Gewährung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht erfüllen.
  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2018 - 12 KLs 7/17 Js 222652/16

    Schöffenentschädigung nach § 17 JVEG

    Darüber herrscht in Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2010, 1 Ws 135/10; beiläufig auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012 5 Ws 63/12 BeckRS 2013, 00786; ausdrücklich Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017 Rdnr. 3: "für mindestens insgesamt 2 Personen, also für sich und mindestens eine weitere Person" - unter Berufung auf OLG Nürnberg Rspfleger 1979, 234 - Binz in Bind/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, § 21 JVEG Rdnr. 2: "Voraussetzung für diese Entschädigung ist, dass der Berechtigte für sich und mindestens eine weitere Person einen gemeinsamen Haushalt führt"; Meyer/Höver u.a., JVEG, 26. Aufl., § 17 Rdnr. 1 "für mindestens eine weitere Person"; vgl. auch Zimmermann, JVEG, 2005, § 17 Rdnr. 4).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2012 - 5 Ws 63/12

    Entschädigung ehrenamtlicher Richter

    Das Kammergericht Berlin (NStZ 2011, 240 ) versagt dem Bezieher eines Erwerbsersatzeinkommens, etwa dem Rentner, gleichwohl die zusätzliche Entschädigung nach § 17 Satz 1 JVEG .
  • LSG Thüringen, 26.02.2014 - L 6 SF 21/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten für Nachteile bei

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 325) wollte der Gesetzgeber damit dem Trend in der Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2010 - 1 Ws 135/10, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - L 2 SF 159/9, LSG Sachsen, Beschluss vom 15. Februar 2011 - L 6 SF 47/09 ERI) folgen, dass bei Erwerbsersatzeinkommen keine Haushaltsführungsentschädigung zu erfolgen hat.
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